Gutachten - Erklärungen - Begriffe - Hinweise

Hier möchten wir Ihnen im einzelnen einige Hinweise und Erklärungen der verschiedenen Begrife von Gutachten näher bringen:

Gerichtsgutachten

Wird ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt, in einer bestimmten gerichtsanhängigen Sache ein Gutachten bzw. ein Beweis sicherendes Gutachten zu erstellen, so handelt es sich um ein Gerichtsgutachten. In solchen Fällen assistiert der Sachverständige dem Richter quasi als das "sachverständige Auge". Eine Vergütung erfolgt nach vorgeschriebenen Honorarbeträgen der JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)

Gerichtliche Beweissicherung

Wenn es darum geht, in gerichtsanhängige Sache einen aktuellen Ist-Zusatnd zu sichern, so beauftragt das Gericht fachkundige öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige mit der Erstellung eines Beweis sichernden Gutachtens. Eine Vergütung erfolgt nach vorgeschriebenen Honorarbeträgen der JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz)

Privatgutachten

Gutachteraufträge, die einem Sachverständigen von Privatpersonen, Firmen, Versicherungen, Bauämtern etc. erteilt werden, bezeichnet man als Privatgutachten. Da in solchen Fällen eine Partei den Auftrag erteilt, werden diese Schriftsätze zumeist als Parteien-Gutachten bezeichnet, die zumeist vor Gericht keine oder wenig Gültigkeit haben, weil dem Gutachten Parteilichkeit zugeschrieben wird.

Schiedsgutachten

Bei einem Schiedsgutachten vereinbaren die Parteien schriftlich, dass sie sich dem gutacherlichen Ergebnis des gemeinsam beauftragten Sachverständigen beugen. Je nach Anteil der Mängelverursachung, obliegt es zumeist auch dem Schiedsgutachter, eine entsprechende Quotelung der Kosten zu ermitteln. Die Vergütung für Schiedsgutachten ist zwischen den Parteien frei vereinbar - normalerweise liegen die Stundensätze höher als für Gerichtsgutachten.

Gegengutachten

Wenn eine Partei mit dem belastenden Ergebnis eines Parteiengutachtens nicht einig geht, beauftragt sie selbst und auf eigene Kosten einen Sachverständigen, um überprüfen zu lassen, ob die Sachaussagen des Parteien-Gutachters richtig sind, oder nicht. Dieser Schriftsatz wird als Gegengutachten bezeichnet.

Gefälligkeitsgutachten

Gutachten sind grundsätzlich mit größtmöglicher Objektivität und Neutralität auszuführen. Leider kommt es vor, dass sachverständige Gutachterkollegen sich an diese Grundregel nicht halten und gutachterliche Schriftsätze "sehr gefällig" zu Gunsten ihres Auftraggebers ausführen. Dann handelt es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, was strafrechtlich verfolgt und für den betreffenden Sachverständigen böse Folgen haben kann.